Hilfe zur Pflege

Die Hilfe zur Pflege ist eine Sozialleistung, die Menschen mit Pflegebedarf unterstützt, wenn deren eigenes Einkommen und Vermögen sowie die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Kosten der Pflege zu decken.

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Sie ist im zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) verankert und wird vom Sozialamt gewährt. Ziel ist es, pflegebedürftigen Menschen ein würdevolles Leben zu ermöglichen, ihre Selbstständigkeit so weit wie möglich zu erhalten und ihnen die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen.

I. Grundlagen

Die Hilfe zur Pflege ist eine essenzielle Sozialleistung in Deutschland, die im Sozialgesetzbuch XII (§§ 61 ff. SGB XII) verankert ist. Sie unterstützt pflegebedürftige Menschen, die ihren notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Diese Leistung greift, wenn die Mittel der Pflegeversicherung und das eigene Einkommen oder Vermögen nicht ausreichen. Mit der Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 wurde die Hilfe zur Pflege grundlegend reformiert, um eine Angleichung an die Leistungen und Verfahren der Pflegeversicherung zu erreichen. Die Zuständigkeit liegt beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe, wobei die Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad für den Sozialhilfeträger bindend ist. Ziel ist es, eine umfassende Bedarfsdeckung sicherzustellen, wobei ambulante Pflege Vorrang vor teil- oder vollstationären Leistungen hat.

Definition und Abgrenzung

Die Hilfe zur Pflege ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung in Deutschland, die pflegebedürftige Personen unterstützt, wenn diese ihren notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Sie ist im Sozialgesetzbuch XII (§§ 61 ff.) geregelt und Teil der Sozialhilfe. Da Leistungen der Pflegeversicherung oft budgetiert sind, greift die Sozialhilfe, um den ungedeckten Bedarf an Pflegehilfe zu decken. Im Jahr 2022 wurden etwa 4,1 Mrd. Euro für die Hilfe zur Pflege ausgegeben, was rund 25,7 % der Sozialhilfeausgaben entspricht.

Gesetzliche Grundlagen im SGB XII

Die Hilfe zur Pflege ist im Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) in den §§ 61 ff. geregelt und stellt eine wichtige Säule der sozialen Absicherung für pflegebedürftige Menschen in Deutschland dar. Sie greift, wenn die Kosten für die notwendige Pflege nicht aus eigenen Mitteln oder durch vorrangige Leistungen, wie beispielsweise die der Pflegeversicherung, gedeckt werden können. Ziel ist es, sicherzustellen, dass pflegebedürftige Menschen die notwendige Unterstützung erhalten, um ein würdevolles Leben führen zu können. Die Hilfe zur Pflege wird einkommens- und vermögensabhängig gewährt, wobei bestimmte Freibeträge berücksichtigt werden, um die finanzielle Situation des Betroffenen angemessen zu berücksichtigen.

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II. Anspruchsvoraussetzungen

Die Hilfe zur Pflege ist eine Sozialleistung, die unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann. Grundvoraussetzung ist, dass eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, die durch einen anerkannten Pflegegrad (2 bis 5) nachgewiesen wird. Dieser wird in der Regel durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellt. Neben der Pflegebedürftigkeit muss auch eine finanzielle Bedürftigkeit vorliegen. Das bedeutet, dass weder die pflegebedürftige Person selbst noch ihre Angehörigen in der Lage sind, die notwendigen Pflegekosten aus eigenen Mitteln zu tragen. Hierbei werden sowohl das Einkommen als auch das Vermögen der pflegebedürftigen Person berücksichtigt, wobei bestimmte Freibeträge und Schonvermögen unberücksichtigt bleiben können. Es wird geprüft, ob vorhandene Ansprüche gegenüber vorrangigen Leistungsträgern, wie beispielsweise der Pflegeversicherung, ausgeschöpft sind.

Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad

Die Pflegebedürftigkeit und der damit verbundene Pflegegrad sind entscheidende Faktoren für den Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Um Leistungen der Hilfe zur Pflege zu erhalten, muss in der Regel mindestens Pflegegrad 2 vorliegen. Der Pflegegrad wird durch eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder anderer unabhängiger Gutachter festgestellt. Dabei werden verschiedene Kriterien wie Selbstständigkeit, kognitive Fähigkeiten und psychische Verfassung berücksichtigt, um den Hilfebedarf des Betroffenen zu ermitteln. Die Feststellung des Pflegegrades ist somit die Grundlage für die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege und dient dazu, den individuellen Bedarf an Unterstützung und Versorgung zu ermitteln.

Finanzielle Bedürftigkeit

Die finanzielle Bedürftigkeit ist eine wesentliche Voraussetzung für den Bezug von Hilfe zur Pflege. Diese Sozialleistung greift, wenn pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen nicht in der Lage sind, die notwendigen Pflegekosten aus eigenen Mitteln zu tragen. Im Rahmen der Hilfe zur Pflege werden Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person berücksichtigt, wobei bestimmte Freibeträge und Einkommensgrenzen gelten. Diese Grenzen setzen sich aus einem Grundbetrag, den angemessenen Kosten der Unterkunft und einem Familienzuschlag zusammen. Einkommen, das diese Grenze übersteigt, muss grundsätzlich für die Pflege aufgewendet werden. Auch das Vermögen wird berücksichtigt, wobei Schonvermögen, wie beispielsweise ein angemessenes Hausgrundstück oder kleinere Barbeträge, nicht angerechnet werden. Es ist wichtig zu beachten, dass seit 2020 unterhaltsverpflichtete Verwandte erst ab einem Jahreseinkommen von über 100.000 Euro zur Deckung der Pflegekosten herangezogen werden.

III. Leistungen der Hilfe zur Pflege

Die Hilfe zur Pflege umfasst ein breites Spektrum an Leistungen, die darauf abzielen, pflegebedürftigen Menschen ein würdevolles Leben zu ermöglichen. Dazu gehören die häusliche Pflege, die durch Pflegegeld oder Pflegesachleistungen unterstützt wird, sowie teilstationäre Angebote wie Tages- und Nachtpflege. Auch die Kurzzeitpflege, die beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch genommen werden kann, und die vollstationäre Pflege im Pflegeheim sind Bestandteile der Hilfe zur Pflege. Um den Alltag zu erleichtern, werden zudem Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Wohnraumanpassung gefördert. Die konkrete Ausgestaltung der Leistungen richtet sich nach dem individuellen Bedarf und den persönlichen Umständen des Pflegebedürftigen.

Häusliche Pflege (Pflegegeld, Pflegesachleistungen)

Die häusliche Pflege umfasst verschiedene Unterstützungsformen, die darauf abzielen, Pflegebedürftigen ein würdevolles Leben in ihrer vertrauten Umgebung zu ermöglichen. Dazu gehören das Pflegegeld, das Betroffenen zur freien Verfügung steht, um beispielsweise Angehörige oder andere private Pflegepersonen zu entlohnen. Zudem gibt es Pflegesachleistungen, bei denen ein ambulanter Pflegedienst die notwendigen Leistungen erbringt. Die Hilfe zur Pflege kann auch die Kosten für Pflegehilfsmittel übernehmen, die den Alltag erleichtern und die Pflegequalität verbessern. Ergänzend dazu können teilstationäre Angebote wie Tages- oder Nachtpflege in Anspruch genommen werden, um pflegende Angehörige zu entlasten und den Pflegebedürftigen soziale Kontakte zu ermöglichen. Die Kombination dieser Leistungen ermöglicht eine individuelle und bedarfsgerechte Versorgung zu Hause.

Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege)

Die teilstationäre Pflege, auch bekannt als Tages- oder Nachtpflege, bietet eine zeitweise Betreuung in einer entsprechenden Einrichtung. Sie stellt eine sinnvolle Ergänzung zur häuslichen Pflege dar, insbesondere wenn Angehörige tagsüber berufstätig sind oder nachts Entlastung benötigen. Die Kosten für die teilstationäre Pflege werden von der Pflegeversicherung bis zu einem bestimmten Betrag übernommen, wobei die Höhe vom jeweiligen Pflegegrad abhängt. Übersteigen die tatsächlichen Kosten diesen Betrag, kann unter Umständen Hilfe zur Pflege beim zuständigen Sozialamt beantragt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass bei Inanspruchnahme der teilstationären Pflege das Pflegegeld entsprechend gekürzt wird, da die Pflege teilweise in der Einrichtung stattfindet.

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Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende vollstationäre Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung, die in Anspruch genommen werden kann, wenn beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen eine häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist. Sie dient dazu, die Zeit bis zur Organisation einer dauerhaften Pflegelösung zu überbrücken oder pflegende Angehörige zu entlasten. Die Hilfe zur Pflege übernimmt die Kosten für die Kurzzeitpflege, wenn die eigenen Mittel und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen. Dabei gelten bestimmte Höchstgrenzen für die Dauer und die Kostenübernahme, die jedoch je nach individueller Situation variieren können.

Vollstationäre Pflege (Pflegeheim)

Die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim ist eine Option, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder aufgrund besonderer Umstände nicht in Frage kommt. Die Pflegeversicherung übernimmt dabei ausschließlich die anfallenden Pflegekosten, die sich auf den Pflegeaufwand, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung im Heim beziehen. Dieser Zuschuss ist jedoch pauschal und begrenzt, wodurch er die tatsächlichen Pflegekosten oft nicht vollständig abdeckt. Die sogenannten „Hotelkosten“ für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen werden nicht von der Pflegekasse übernommen und müssen, sofern der Pflegebedürftige diese nicht selbst tragen kann, unter Umständen von der Sozialhilfe übernommen werden. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz im Januar 2020 werden unterhaltsverpflichtete Verwandte (Kinder und Eltern) erst ab einem Jahreseinkommen von über 100.000 Euro zur Deckung der Pflegekosten herangezogen.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sind ein wichtiger Bestandteil der häuslichen Pflege und tragen dazu bei, den Alltag für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu erleichtern. Sie umfassen eine Vielzahl von Produkten, die sowohl der Sicherheit als auch dem Komfort dienen. Dazu gehören beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Mundschutz, Bettschutzeinlagen und Lagerungshilfen. Diese Hilfsmittel sind nicht nur für die Hygiene von Bedeutung, sondern auch für die Vorbeugung von Infektionen und die Unterstützung bei der Mobilisierung und Positionierung des Pflegebedürftigen. Die Kosten für bestimmte Pflegehilfsmittel können von der Pflegekasse übernommen werden, was eine zusätzliche Entlastung für die Betroffenen darstellt.

IV. Finanzielle Aspekte

Die finanziellen Aspekte der Hilfe zur Pflege sind komplex und berücksichtigen sowohl Einkommens- als auch Vermögensgrenzen. Um Hilfe zur Pflege zu erhalten, dürfen die Einkünfte und das Vermögen des Antragstellers bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Diese Grenzen setzen sich aus einem Grundbetrag, den angemessenen Kosten der Unterkunft sowie einem Familienzuschlag zusammen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen und Freibeträge, beispielsweise für bestimmte Vermögenswerte oder bei außergewöhnlich hohem Pflegebedarf. Zudem können Unterhaltsansprüche gegenüber Angehörigen geprüft werden, wobei seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz von 2020 Kinder und Eltern erst ab einem Jahreseinkommen von über 100.000 Euro zur Deckung der Pflegekosten herangezogen werden. Der Sozialhilfeträger übernimmt die notwendigen Kosten, wobei vorrangige Leistungen wie die der Pflegeversicherung berücksichtigt werden.

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Einkommens- und Vermögensgrenzen

Die Hilfe zur Pflege wird einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Das bedeutet, dass Ihr eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Ihres Ehepartners oder Lebenspartners berücksichtigt werden. Allerdings gibt es bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen, damit Sie Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben. Diese Grenzen setzen sich aus verschiedenen Faktoren zusammen, wie dem doppelten Regelsatz, den angemessenen Kosten der Unterkunft und einem Familienzuschlag. Es gibt auch Schonvermögen, das nicht für die Pflegekosten eingesetzt werden muss, wie beispielsweise kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück. Die genauen Regelungen sind komplex und können je nach individueller Situation variieren. Daher ist es ratsam, sich beim zuständigen Sozialamt beraten zu lassen, um die persönlichen Einkommens- und Vermögensgrenzen zu ermitteln.

Unterhaltsansprüche

Bevor der Staat im Rahmen der Hilfe zur Pflege einspringt, wird geprüft, ob unterhaltsrechtliche Ansprüche gegenüber Angehörigen bestehen. Seit dem 1. Januar 2020 gilt jedoch eine wichtige Änderung: Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern werden nur noch geltend gemacht, wenn deren jährliches Bruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Diese Regelung soll Angehörige entlasten und sicherstellen, dass sie nicht für die Pflegekosten aufkommen müssen, solange ihr Einkommen unter dieser Grenze liegt.

Kostenübernahme und Eigenanteil

Die Kosten für die Pflege können schnell zu einer finanziellen Belastung werden. Die Pflegeversicherung übernimmt oft nur einen Teil der Kosten. Wenn die eigenen Mittel und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Pflege zu finanzieren, kann beim Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ beantragt werden. Diese Leistung greift, wenn die pflegebedürftige Person und ihre nahen Angehörigen nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen verfügen, um die Pflegekosten selbst zu tragen. Das Sozialamt prüft zunächst, ob die eigenen finanziellen Mittel und die Leistungen anderer Träger, wie beispielsweise der Pflegeversicherung, ausgeschöpft sind.

V. Antragstellung und Verfahren

Die Antragstellung für Hilfe zur Pflege erfolgt beim zuständigen Sozialamt. Es ist ratsam, den Antrag frühzeitig zu stellen, da Leistungen in der Regel erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden. Für den Antrag sind in der Regel verschiedene Unterlagen erforderlich, darunter Nachweise über Einkommen und Vermögen, ein Personalausweis, der Bescheid über den Pflegegrad sowie gegebenenfalls Rechnungen von Pflegediensten oder dem Pflegeheim. Das Sozialamt prüft die individuellen Voraussetzungen und erlässt einen Bescheid über die Bewilligung oder Ablehnung der Leistungen. Im Falle einer Ablehnung besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls Klage vor dem Sozialgericht zu erheben.

Zuständiges Sozialamt

Für die Antragstellung und Bearbeitung der Hilfe zur Pflege ist das zuständige Sozialamt verantwortlich. Welches Sozialamt für Sie zuständig ist, richtet sich in der Regel nach Ihrem Wohnort. In vielen Städten und Landkreisen gibt es sowohl ein örtliches als auch ein überörtliches Sozialamt. Das örtliche Sozialamt ist meist für die Grundversorgung zuständig, während das überörtliche Sozialamt spezielle Aufgaben wie die Hilfe zur Pflege übernimmt. Um herauszufinden, welches Sozialamt in Ihrem Fall zuständig ist, können Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung wenden. Diese kann Ihnen die entsprechenden Kontaktdaten und Adressen mitteilen.

Erforderliche Unterlagen

Für die Antragstellung der Hilfe zur Pflege sind einige wichtige Unterlagen erforderlich. Zunächst benötigen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, um Ihre Identität nachzuweisen. Des Weiteren sind Belege über Ihr Einkommen und gegebenenfalls Ihre Rente vorzulegen. Falls Sie über Vermögen verfügen, wie beispielsweise Sparbücher oder Wertpapiere, sind auch hierüber Nachweise einzureichen. Ein Bescheid über Ihren Pflegegrad ist ebenfalls erforderlich, sofern bereits vorhanden. Darüber hinaus können eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsvollmacht hilfreich sein, falls Sie nicht in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Rechnungen von ambulanten Pflegediensten oder dem Pflegeheim sowie Nachweise über Mietkosten und weitere pflegebedingte Ausgaben sollten ebenfalls beigefügt werden. Es ist ratsam, sich im Vorfeld bei Ihrem zuständigen Sozialamt zu erkundigen, welche spezifischen Dokumente in Ihrem Fall benötigt werden, um eine reibungslose Bearbeitung Ihres Antrags zu gewährleisten.

Prüfung und Bescheid

Nachdem alle erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Sozialamt eingereicht wurden, beginnt die detaillierte Prüfung Ihres Antrags. Das Sozialamt prüft sowohl die Pflegebedürftigkeit als auch Ihre finanzielle Situation, um festzustellen, ob ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie einen Bescheid, der Ihnen die bewilligten Leistungen und deren Umfang mitteilt. Dieser Bescheid ist die Grundlage für die Inanspruchnahme der Hilfe zur Pflege.

VI. Besonderheiten

Im Bereich der Hilfe zur Pflege gibt es einige Besonderheiten, die es zu beachten gilt. Dazu gehört beispielsweise das Persönliche Budget, welches es Menschen mit Behinderungen ermöglicht, selbstbestimmt über ihre Pflege- und Assistenzleistungen zu entscheiden. Des Weiteren ist die Beratung und Unterstützung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen von großer Bedeutung, um ihnen den Zugang zu den passenden Leistungen zu erleichtern. Auch die Wohnraumanpassung kann eine wichtige Rolle spielen, um ein selbstständiges Leben in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen.

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Persönliches Budget

Das persönliche Budget ist eine Möglichkeit, Leistungen der Hilfe zur Pflege flexibler zu gestalten. Anstatt Sachleistungen oder Dienstleistungen direkt vom Sozialamt zu beziehen, erhalten Pflegebedürftige auf Antrag ein Budget, mit dem sie die benötigten Leistungen selbst einkaufen können. Dies ermöglicht es ihnen, individuelle Bedürfnisse besser zu berücksichtigen und die Art und Weise der Pflegeleistungen selbst zu bestimmen. Das persönliche Budget kann für verschiedene Bereiche der Pflege eingesetzt werden, wie zum Beispiel für die Beschäftigung von persönlichen Assistenzkräften, die Organisation der häuslichen Pflege oder die Teilnahme an Freizeitaktivitäten. Durch die selbstbestimmte Verwendung des Budgets können Pflegebedürftige ihre Autonomie und Lebensqualität erhöhen.

Beratung und Unterstützung

Die Beantragung von Hilfe zur Pflege und die damit verbundenen rechtlichen Aspekte können komplex sein. Daher ist eine umfassende Beratung unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Leistungen optimal auf die individuelle Situation zugeschnitten sind. Verschiedene Anlaufstellen stehen Ratsuchenden zur Verfügung. Pflegekassen sind oft die erste Anlaufstelle und informieren über die Leistungen der Pflegeversicherung. Unabhängige Pflegeberater und Pflegestützpunkte bieten eine neutrale Beratung zu allen Fragen der Pflege und unterstützen bei der Antragstellung. Die kommunalen Sozialämter helfen ebenfalls, den individuellen Bedarf zu ermitteln und passende Hilfsangebote zu finden. Ziel ist es, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen umfassend zu informieren und den Zugang zu den benötigten Leistungen zu erleichtern.

Wohnraumanpassung

Die Anpassung des Wohnraums ist ein wichtiger Aspekt, um Pflegebedürftigen ein möglichst selbstständiges und sicheres Leben in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen. Oftmals sind es bauliche Veränderungen, die den Alltag erleichtern und die Gefahr von Stürzen oder anderen Unfällen minimieren. Dazu gehören beispielsweise der Einbau von bodengleichen Duschen, der Abbau von Türschwellen oder die Installation von Haltegriffen. Auch der Einsatz von technischen Hilfsmitteln wie Treppenliften kann die Mobilität im Haus deutlich verbessern. Die Kosten für solche Maßnahmen können jedoch schnell beträchtlich sein. Daher ist es gut zu wissen, dass die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse für Maßnahmen zur Wohnraumanpassung gewährt. Diese Zuschüsse können bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme betragen, wobei der Gesamtbetrag pro Person auf 16.000 Euro begrenzt ist. Es ist ratsam, sich vor Beginn der Umbaumaßnahmen von einem Wohnberater oder einem Mitarbeiter der Pflegekasse beraten zu lassen, um die optimalen Anpassungen zu ermitteln und die Fördermöglichkeiten voll auszuschöpfen.