Pflegegrad 1 wird Personen mit einer „geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ zuerkannt. Um diesen Pflegegrad zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden, woraufhin ein Gutachter den Pflegebedarf feststellt.
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Die Begutachtung orientiert sich an sechs Modulen, die unterschiedliche Gewichtungen haben. Werden zwischen 12,5 und 27 Punkte erreicht, besteht Anspruch auf Pflegegrad 1. Obwohl die Leistungen bei Pflegegrad 1 eingeschränkt sind, gibt es dennoch einige wichtige Unterstützungen. Dazu gehören der Entlastungsbetrag, Zuschüsse für Pflegehilfsmittel, ein Hausnotruf sowie die Möglichkeit zur Wohnraumanpassung, um die Selbstständigkeit im Alltag zu erhalten.
Definition und Voraussetzungen
Pflegegrad 1 wird Personen zuerkannt, die eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ aufweisen. Um einen Pflegegrad zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden. Daraufhin erfolgt eine Begutachtung durch einen Experten, der ein Pflegegutachten erstellt. Dieses Gutachten basiert auf dem „Neuen Begutachtungsassessment (NBA)“. Bei der Pflegebegutachtung werden bis zu 100 Punkte für eingeschränkte Selbstständigkeit vergeben. Die Gesamtpunktzahl setzt sich aus sechs unterschiedlich gewichteten Themenfeldern zusammen, darunter Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Personen mit Pflegegrad 1 sind in der Regel noch weitgehend selbstständig und können ihren Alltag in vielen Bereichen ohne fremde Hilfe bewältigen, weshalb die Leistungen insgesamt eingeschränkt sind.
II. Leistungen im Überblick
Bei Pflegegrad 1 sind die Leistungen insgesamt eingeschränkt, da Betroffene in der Regel noch recht selbstständig sind. Es gibt jedoch Leistungen, bei denen der Pflegegrad keine Rolle spielt, wie z.B. der Entlastungsbetrag, Zuschüsse für Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassung. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Jedoch besteht ein Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von monatlich 131 Euro, der für Leistungen zur Entlastung von Pflegenden oder zur Förderung der Selbstständigkeit eingesetzt werden kann. Dieser Betrag kann beispielsweise für Tages- oder Nachtpflege, ambulante Pflege, Kurzzeitpflege oder Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Viele Menschen mit Pflegegrad 1 benötigen vor allem Unterstützung im Haushalt, die oft mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden kann. Auch ein Anspruch auf Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege besteht mit Pflegegrad 1 nicht. Jedoch besteht Anspruch auf Hilfsmittel (nicht vom Pflegegrad abhängig, sondern primär vom Rezept eines Arztes) und Pflegehilfsmittel (technische Pflegehilfsmittel und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch). Zuschüsse gibt es auch für den Hausnotruf (bis zu 25,50 Euro monatlich) und für die Wohnraumanpassung (bis zu 4.180 Euro pro Umbau-Projekt). Stationäre Pflege wird mit 131 Euro monatlich bezuschusst. Zusätzlich gibt es weitere Leistungen wie Pflegeberatung, Pflegekurse für Angehörige, Pflegeunterstützungsgeld, Wohngruppenzuschuss und digitale Pflegeanwendungen.
Eingeschränkte Leistungen
Obwohl Personen mit Pflegegrad 1 weiterhin ein gewisses Maß an Selbstständigkeit besitzen, sind ihre Ansprüche auf bestimmte Leistungen eingeschränkt. So haben sie beispielsweise keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, die erst ab Pflegegrad 2 gewährt werden. Ebenso entfallen Leistungen wie Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, die dazu dienen, pflegende Angehörige zu entlasten oder vorübergehende Versorgungslücken zu schließen.
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III. Finanzielle Leistungen
Personen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf verschiedene finanzielle Leistungen, die ihren Alltag erleichtern sollen. Dazu gehört der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, der zweckgebunden für Leistungen zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden kann. Außerdem gibt es Zuschüsse für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, einen Hausnotruf sowie für Maßnahmen zur Wohnraumanpassung. Diese finanziellen Hilfen sollen dazu beitragen, die Selbstständigkeit der Betroffenen so lange wie möglich zu erhalten und pflegende Angehörige zu entlasten.
Entlastungsbetrag
Mit Pflegegrad 1 steht Ihnen ein monatlicher Entlastungsbetrag von 131 Euro (Stand 2024) zu. Dieser Betrag ist zweckgebunden und dafür gedacht, pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen im Alltag zu fördern. Eine Barauszahlung des Betrags ist nicht möglich. Der Entlastungsbetrag kann für Tages- oder Nachtpflege, Leistungen von ambulanten Pflegediensten (jedoch nicht für körperbezogene Pflege), Kurzzeitpflege sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag (Alltagsbegleiter, Haushaltshilfen, Betreuungsgruppen) eingesetzt werden.
Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel sind ein wichtiger Bestandteil der Versorgung von Menschen mit Pflegegrad 1. Sie umfassen sowohl technische Hilfsmittel als auch Produkte zum Verbrauch. Technische Hilfsmittel können beispielsweise ein Pflegebett oder ein Rollstuhl sein, während Verbrauchsprodukte Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen umfassen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf einen monatlichen Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 42 Euro (Stand 2025). Technische Hilfsmittel werden bei Bedarf von der Pflegekasse bezahlt.
Hausnotruf
Ein Hausnotruf ist ein technisches Hilfsmittel, das im Notfall schnelle Hilfe ermöglicht. Personen mit Pflegegrad 1, die alleine leben und Schwierigkeiten haben, im Notfall telefonisch Hilfe zu rufen, haben Anspruch auf einen Zuschuss von bis zu 25,50 Euro monatlich für ein anerkanntes Hausnotrufsystem. Dieses System kann eine wichtige Unterstützung sein, um im Notfall schnell Hilfe zu erhalten und die Sicherheit im eigenen Zuhause zu gewährleisten.
Wohnraumanpassung
Die Pflegeversicherung unterstützt Menschen mit Pflegegrad 1 auch bei der Anpassung ihres Wohnraums, um ihre Selbstständigkeit und Sicherheit zu erhöhen. Maßnahmen wie der Einbau von Haltegriffen im Badezimmer, die Beseitigung von Schwellen oder der Einbau eines Treppenlifts können mit bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme gefördert werden. Ziel ist es, das Wohnumfeld so zu gestalten, dass《es den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen entspricht und Unfälle vermieden werden. Es ist ratsam, sich vor Beginn der Umbaumaßnahmen von der Pflegekasse beraten zu lassen und einen entsprechenden Antrag zu stellen.
IV. Weitere Leistungen
Neben den bereits genannten finanziellen Unterstützungen und Hilfsmitteln gibt es weitere wichtige Leistungen, die Menschen mit Pflegegrad 1 und ihren Angehörigen zur Verfügung stehen. Dazu gehören umfassende Pflegeberatungen, die individuell auf die Situation des Pflegebedürftigen zugeschnitten sind. Diese Beratungen helfen, die bestmögliche Versorgung und Unterstützung zu organisieren. Auch die Teilnahme an Pflegekursen für Angehörige ist eine wertvolle Möglichkeit, praktische Fähigkeiten zu erlernen und sich mit anderen Pflegenden auszutauschen. Das Pflegeunterstützungsgeld bietet eine finanzielle Entlastung für berufstätige Angehörige, die kurzfristig die Pflege übernehmen müssen. Nicht zuletzt können digitale Pflegeanwendungen (DiPA) den Alltag erleichtern und werden von der Pflegeversicherung mit bis zu 53 Euro monatlich unterstützt. Und auch der Wohngruppenzuschuss von monatlich 224 Euro kann bei Bedarf in Anspruch genommen werden.
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Pflegeberatung & Kurse
Mit Pflegegrad 1 haben Betroffene und ihre Angehörigen Anspruch auf eine umfassende Pflegeberatung. Diese Beratung kann individuell auf die jeweilige Situation zugeschnitten werden. Die Pflegekassen oder private Versicherungsunternehmen bieten entsprechende Beratungsangebote an, ebenso wie Pflegestützpunkte in der Nähe. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, halbjährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Stelle, wie beispielsweise einen Pflegedienst, in Anspruch zu nehmen. Für pflegende Angehörige gibt es zudem die Möglichkeit, kostenfrei an Pflegekursen teilzunehmen, um praktische Kenntnisse und Fähigkeiten für die häusliche Pflege zu erwerben.
Pflegeunterstützungsgeld
Auch wenn bei Pflegegrad 1 kein direkter Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen besteht, gibt es dennoch finanzielle Unterstützung in Form des Pflegeunterstützungsgeldes. Dieses wird unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu zehn Arbeitstage gewährt, wenn pflegende Angehörige aufgrund einer akuten Pflegesituation ihre Berufstätigkeit unterbrechen müssen. Das Pflegeunterstützungsgeld soll in solchen Fällen den Verdienstausfall kompensieren und pflegenden Angehörigen ermöglichen, die notwendige Zeit für die Organisation und Sicherstellung der Pflege aufzubringen.
Wohngruppenzuschuss
Mit einem Pflegegrad von 1 haben Versicherte Anspruch auf einen Wohngruppenzuschuss von 224 Euro pro Monat. Dieser Zuschuss soll Menschen fördern, die in Wohngruppen leben und somit eine gemeinschaftliche Wohnform wählen. Der Zuschuss ist immer gleich hoch, unabhängig davon, ob ein Pflegegrad von 1 oder 5 vorliegt.
Digitale Pflegeanwendungen
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Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sind digitale Produkte, die speziell dafür entwickelt wurden, um Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu unterstützen. Menschen mit Pflegegrad 1 haben die Möglichkeit, diese Anwendungen zu nutzen und sich die Kosten von bis zu 53 Euro monatlich von der Pflegeversicherung erstatten zu lassen. DiPAs können beispielsweise Apps sein, die bei der Organisation der Medikamenteneinnahme helfen, die Kommunikation zwischen Pflegenden und Angehörigen erleichtern oder Übungen zur Förderung der Mobilität anbieten.
V. Besonderheiten
Menschen mit Pflegegrad 1 haben einige Besonderheiten im Vergleich zu höheren Pflegegraden. So besteht kein Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, was bedeutet, dass direkte finanzielle Unterstützung für die Pflege durch Angehörige oder einen Pflegedienst nicht vorgesehen ist. Ebenso entfällt der Anspruch auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Leistungen, die sonst bei Ausfall der regulären Pflegeperson greifen würden. Bei vollstationärer Pflege im Pflegeheim wird lediglich ein Zuschuss von 131 Euro monatlich gewährt, was bedeutet, dass der größte Teil der Kosten selbst getragen werden muss.
Kein Pflegegeld/Sachleistungen
Auch wenn Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen haben, bedeutet das nicht, dass sie keinerlei Unterstützung erhalten. Es gibt jedoch einige wichtige Einschränkungen: So besteht beispielsweise kein Anspruch auf Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege. Diese Leistungen stehen erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Auch Tages- und Nachtpflege sowie vollstationäre Pflege werden in der Regel erst ab einem höheren Pflegegrad von der Pflegekasse übernommen, wobei der Entlastungsbetrag hier eine Ausnahme bildet.
Keine Verhinderungs-/Kurzzeitpflege
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege. Diese Leistungen stehen erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Verhinderungspflege dient dazu, eine Vertretung für die Pflegeperson zu finanzieren, wenn diese beispielsweise durch Krankheit, Urlaub oder andere wichtige Termine verhindert ist. Kurzzeitpflege hingegen ermöglicht eine vorübergehende stationäre Pflege.
Stationäre Pflege (Zuzahlung)
Auch wenn mit Pflegegrad 1 kein direkter Anspruch auf stationäre Pflege besteht, kann diese Option dennoch in Betracht gezogen werden. In diesem Fall erhalten Sie von der Pflegekasse einen Zuschuss von 131 Euro monatlich zur Deckung der Kosten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass dieser Betrag in der Regel nicht ausreicht, um die gesamten Kosten für die stationäre Pflege zu decken. Die Differenz muss daher aus eigenen Mitteln oder durch andere Finanzierungsquellen aufgebracht werden. Ein Umzug in ein Pflegeheim ist bei Pflegegrad 1 im Normalfall nicht notwendig.
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VI. Rechtliches
Auch wenn der Pflegegrad 1 die niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit darstellt, sind Betroffene nicht rechtlos. Ein wichtiger Punkt ist das Widerspruchsrecht. Sollten Sie mit der Einstufung nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch einlegen. Es ist ratsam, sich in diesem Fall rechtlich beraten zu lassen, um die eigenen Rechte optimal zu vertreten. Die Pflegekassen sind verpflichtet, ihre Entscheidungen transparent zu begründen, sodass Sie nachvollziehen können, wie die Einstufung zustande gekommen ist.
Widerspruchsrecht
Sollten Sie mit der Entscheidung der Pflegekasse nicht einverstanden sein und der Meinung sein, dass ein höherer Pflegegrad angemessen wäre, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen. Dies muss innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, in der Regel beträgt diese vier Wochen nach Erhalt des Bescheids. Es ist ratsam, den Widerspruch schriftlich einzureichen und die Gründe für die Beanstandung detailliert darzulegen. Führen Sie gegebenenfalls ein Pflegetagebuch, um den tatsächlichen Pflegeaufwand zu dokumentieren und dem Widerspruch beizufügen.
VII. FAQ
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Pflegegrad 1, um Ihnen einen umfassenden Überblick über die damit verbundenen Aspekte zu geben.
Häufige Fragen
Einige Fragen tauchen im Zusammenhang mit Pflegegrad 1 immer wieder auf. So fragen sich viele, was genau Pflegegrad 1 eigentlich bedeutet und wann man ihn beantragen kann. Auch die Frage, ob Pflegegrad 1 einem bestimmten Grad der Behinderung entspricht, ist nicht unüblich. Zudem herrscht oft Unklarheit darüber, welche finanziellen Leistungen mit Pflegegrad 1 verbunden sind und wie man diese erhält. Wir beantworten die häufigsten Fragen zum Thema.