Pflegegrad 1

Der Pflegegrad 1 wird Menschen zuerkannt, die eine geringe Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit aufweisen. Um diesen Pflegegrad zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden. Anschließend erfolgt eine Begutachtung durch einen Gutachter, der die Selbstständigkeit des Antragstellers anhand eines Punktesystems bewertet. Erreicht der Antragsteller zwischen 12,5 und 27 Punkte, liegt eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ vor, was den Anspruch auf Pflegegrad 1 und die damit verbundenen Leistungen begründet. Obwohl bei Pflegegrad 1 kein Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen besteht, gibt es dennoch verschiedene Unterstützungsleistungen. Dazu gehören der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro, Zuschüsse für Pflegehilfsmittel und die Möglichkeit, einen Hausnotruf zu nutzen.

Definition & Voraussetzungen

Pflegegrad 1 wird Personen mit einer „geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ zuerkannt. Dies setzt voraus, dass bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) oder Medicproof eine Gesamtpunktzahl zwischen 12,5 und 27 Punkten erreicht wird. Diese Punktzahl spiegelt wider, inwieweit die Person in der Lage ist, ihren Alltag eigenständig zu bewältigen. Die Begutachtung umfasst verschiedene Lebensbereiche, wie Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung sowie den Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und die Gestaltung des Alltags.

II. Begutachtung

Die Feststellung des Pflegegrades erfolgt durch eine Begutachtung. Hierbei wird ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) oder von Medicproof (bei Privatversicherten) die Selbstständigkeit des Antragstellers in verschiedenen Lebensbereichen beurteilen. Dieser verwendet das „Neue Begutachtungsassessment (NBA)“, um den Grad der Beeinträchtigung zu ermitteln. Die Begutachtung umfasst sechs Module, die unterschiedlich gewichtet werden und anhand eines Punktesystems bewertet werden. Diese Module umfassen die Bereiche Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

NBA und Kriterien

Um einen Pflegegrad zu erhalten, wird zunächst ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. Im Rahmen der Begutachtung wird durch den Neuen Begutachtungsassessment (NBA) die Alltagskompetenz, also die Selbstständigkeit und Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen (Module) bewertet: Mobilität (10%), kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15%), Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15%), Selbstversorgung (40%), selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (20%) und Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%). Eine Gesamtpunktzahl zwischen 12,5 und 27 Punkten führt zu einem Anspruch auf Pflegegrad 1.

Bereiche der Begutachtung

Bei der Pflegebegutachtung werden verschiedene Bereiche des täglichen Lebens berücksichtigt, um ein umfassendes Bild der Selbstständigkeit und der benötigten Unterstützung zu erhalten. Zu den Hauptbereichen gehören die Mobilität, also wie selbstständig sich die Person fortbewegen kann, die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, die das Denkvermögen und die Verständigung einschließen, sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, die emotionale und soziale Aspekte berücksichtigen. Auch die Selbstversorgung, also die Fähigkeit, sich selbst zu waschen, anzuziehen und zu ernähren, ist ein wichtiger Bereich. Darüber hinaus wird die Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte begutachtet. Jeder dieser Bereiche wird einzeln bewertet, um ein Gesamtbild der Pflegebedürftigkeit zu erhalten.

III. Leistungen

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf verschiedene Leistungen, die ihren Alltag erleichtern sollen. Dazu gehört der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, der für Angebote zur Unterstützung im Alltag, wie beispielsweise eine Haushaltshilfe, eingesetzt werden kann. Außerdem besteht Anspruch auf bis zu 42 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, wie Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe. Ein Hausnotruf kann mit bis zu 25,50 Euro monatlich bezuschusst werden, und für Maßnahmen zur Wohnraumanpassung stehen bis zu 4.180 Euro zur Verfügung. Zusätzlich gibt es einen Wohngruppenzuschuss von 224 Euro monatlich, wenn der Pflegebedürftige in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt. Auch digitale Pflegeanwendungen können mit bis zu 53 Euro monatlich gefördert werden.

Überblick

Der Pflegegrad 1 kennzeichnet eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und ermöglicht den Zugang zu bestimmten Leistungen der Pflegeversicherung. Obwohl Menschen mit Pflegegrad 1 in der Regel noch recht selbstständig sind, können sie dennoch Unterstützung in verschiedenen Bereichen ihres Lebens benötigen. Zu den zentralen Leistungen gehören der Entlastungsbetrag, Zuschüsse für Pflegehilfsmittel, sowie Unterstützung bei Wohnraumanpassungen und im Rahmen des Hausnotrufsystems. Diese Leistungen zielen darauf ab, die Selbstständigkeit der Betroffenen zu erhalten und ihre Lebensqualität zu verbessern.

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag ist eine wichtige Leistung für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1. Er beträgt monatlich 131 Euro und dient dazu, pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen zu fördern. Dieser Betrag kann für verschiedene Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden, wie beispielsweise für eine Haushaltshilfe,Alltagsbegleiter oder die Tages- oder Nachtpflege.

Pflegehilfsmittel & Hausnotruf

Mit Pflegegrad 1 haben Versicherte Anspruch auf verschiedene Hilfsmittel, die den Alltag erleichtern. Dazu gehört ein Hausnotrufsystem, für das die Pflegekasse monatlich bis zu 25,50 Euro übernimmt. Dieses System gibt Betroffenen die Sicherheit, im Notfall schnell Hilfe rufen zu können. Zusätzlich besteht Anspruch auf bis zu 42 Euro monatlich für sogenannte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Das können beispielsweise Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen sein, die zur Aufrechterhaltung der Hygiene im Pflegealltag beitragen. Diese Hilfsmittel werden in der Regel von der Pflegekasse übernommen und erleichtern die häusliche Pflege erheblich.

Wohnraumanpassung & Wohngruppenzuschuss

Mit Pflegegrad 1 können Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen auch finanzielle Unterstützung für die Anpassung ihres Wohnraums und einen Zuschuss für das Leben in einer Wohngruppe erhalten. Der Zuschuss für Wohnraumanpassung kann bis zu 4.180 Euro betragen, um beispielsweise barrierefreie Umbauten im Bad oder den Einbau eines Treppenlifts zu finanzieren. Der Wohngruppenzuschuss beträgt 224 Euro monatlich und unterstützt das Leben in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft, in der die Pflege und Betreuung gemeinschaftlich organisiert wird.

Digitale Pflegeanwendungen

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) können eine wertvolle Ergänzung zur häuslichen Pflege darstellen. Diese digitalen Helfer, oft in Form von Apps oder Software, zielen darauf ab, die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen zu fördern und pflegende Angehörige zu entlasten. Bei Pflegegrad 1 können Versicherte bis zu 53 Euro monatlich für zugelassene DiPAs nutzen. Diese Anwendungen können beispielsweise bei der Organisation des Pflegealltags helfen, an die Einnahme von Medikamenten erinnern oder Übungen zur Erhaltung der Mobilität anbieten. Es ist wichtig, sich vorab bei der Pflegekasse zu informieren, welche DiPAs anerkannt sind und wie die Kostenübernahme erfolgt.

IV. Kein Anspruch auf bestimmte Leistungen

Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege. Auch Tages- und Nachtpflege sowie vollstationäre Pflege im Pflegeheim sind in der Regel nicht vorgesehen. Diese Leistungen stehen erst ab einem höheren Pflegegrad zur Verfügung, da bei Pflegegrad 1 von einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ausgegangen wird.

V. Antragstellung

Um einen Pflegegrad zu beantragen, muss ein formloser Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Im Anschluss erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD) eine Begutachtung, bei der der Grad der Selbstständigkeit des Antragstellers ermittelt wird. Grundlage für die Begutachtung ist das sogenannte „Neue Begutachtungsassessment“ (NBA). Dieses Verfahren bewertet die Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Modulen. Die Module umfassen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Die Gutachter vergeben Punkte für die jeweiligen Module, die am Ende zu einer Gesamtpunktzahl addiert werden. Diese Gesamtpunktzahl entscheidet über den Pflegegrad. Bei einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, entsprechend einer Punktzahl zwischen 12,5 und 27, wird Pflegegrad 1 zuerkannt.

Antrag & Begutachtung

Um den Pflegegrad 1 zu erhalten, ist zunächst ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse erforderlich. Nach Eingang des Antrags wird ein Gutachter beauftragt, die individuelle Pflegesituation zu beurteilen. Dieser Gutachter prüft anhand verschiedener Kriterien den Grad der Selbstständigkeit des Antragstellers. Es ist ratsam, sich gut auf diesen Begutachtungstermin vorzubereiten und relevante Unterlagen wie Arztberichte bereitzuhalten. Sollte der Antrag abgelehnt werden oder ein anderer Pflegegrad als erwartet festgestellt werden, besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Es empfiehlt sich, den Widerspruch schriftlich einzureichen und gegebenenfalls fachkundige Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Widerspruch

Sollten Sie mit der Entscheidung der Pflegekasse nicht einverstanden sein und der Meinung sein, dass der festgestellte Pflegegrad 1 Ihre Situation nicht ausreichend widerspiegelt, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch einzulegen. Es ist ratsam, sich in diesem Fall von einer unabhängigen Stelle beraten zu lassen, um die Erfolgsaussichten und das weitere Vorgehen besser einschätzen zu können. Ein Widerspruch sollte gut begründet sein und gegebenenfalls durch zusätzliche medizinische Unterlagen oder ein Pflegetagebuch untermauert werden, um die tatsächlichen Einschränkungen im Alltag zu dokumentieren.

VI. Umwandlung von Pflegestufen

Seit Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) zum 01.01.2017 gibt es ein neues Begutachtungssystem sowie Kriterien zur Bestimmung einer Pflegebedürftigkeit. Mit dem neuen Begutachtungsverfahren seit 01.01.2017 zählt, wie selbstständig ein pflegebedürftiger, demenzerkrankter, psychisch erkrankter oder geistig behinderter Versicherter ist. Je nach Ausmaß der noch vorhandenen Selbstständigkeit teilen die Pflegekassen den Antragstellern auf Pflegeleistungen einen von fünf Pflegegraden zu. Die Pflegegrade haben damit die Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 zum 01.01.2017 komplett abgelöst.