Der Pflegegrad 4 wird Menschen mit einer „schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ zugeteilt. Dies bedeutet, dass Betroffene im Alltag auf erhebliche Unterstützung angewiesen sind.
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Die Feststellung des Pflegegrads erfolgt durch eine Begutachtung, bei der der Grad der Selbstständigkeit in verschiedenen Lebensbereichen bewertet wird. Personen mit Pflegegrad 4 haben Anspruch auf vielfältige Leistungen, die darauf abzielen, die Lebensqualität zu verbessern und die häusliche Pflege zu unterstützen.
Definition und Voraussetzungen
Der Pflegegrad 4 wird Menschen mit einer „schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ zuerkannt. Dies bedeutet, dass Betroffene in vielen Bereichen ihres Lebens auf Unterstützung angewiesen sind. Um den Pflegegrad 4 zu erhalten, muss im Rahmen einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) oder Medicproof ein Wert zwischen 70 und unter 90 Punkten erreicht werden. Diese Punkte spiegeln den Grad der Selbstständigkeit in verschiedenen Lebensbereichen wider, wie beispielsweise Mobilität, kognitive Fähigkeiten und Selbstversorgung.
Abgrenzung zu anderen Pflegegraden
Der Pflegegrad 4 wird Personen zugeteilt, die eine schwerste Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit aufweisen. Dies bedeutet, dass sie in vielen Bereichen ihres Lebens auf umfassende Hilfe angewiesen sind. Im Gegensatz zu Pflegegrad 3, bei dem eine schwere Beeinträchtigung vorliegt, benötigen Menschen mit Pflegegrad 4 noch intensivere Unterstützung im Alltag. Umgekehrt ist Pflegegrad 5 der höchste Pflegegrad, der Personen mit schwersten Beeinträchtigungen und besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung vorbehalten ist. Die Abgrenzung der Pflegegrade erfolgt durch eine umfassende Begutachtung, bei der der individuelle Pflegebedarf und die Selbstständigkeit des Betroffenen bewertet werden.
II. Leistungen bei Pflegegrad 4
Bei Pflegegrad 4 haben Betroffene Anspruch auf verschiedene Leistungen, die ihre Versorgung und ihren Alltag erleichtern sollen. Dazu gehören unter anderem Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungs- und Betreuungsleistungen sowie die Möglichkeit der teilstationären und vollstationären Pflege. Das Pflegegeld beträgt monatlich 800 Euro (Stand 2025) und wird an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, der es nach eigenem Ermessen verwenden kann, beispielsweise zur Entlohnung von pflegenden Angehörigen. Pflegesachleistungen können in Höhe von 1.859 Euro (Stand 2025) monatlich in Anspruch genommen werden, um die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst zu decken.
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Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Bei Pflegegrad 4 stehen Ihnen als Pflegebedürftiger oder Ihren Angehörigen verschiedene finanzielle Unterstützungen zu. Hierzu zählen das Pflegegeld, das Ihnen zur freien Verfügung steht, sowie die Pflegesachleistungen, die für die Bezahlung eines ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden können. Des Weiteren gibt es Entlastungs- und Betreuungsleistungen, die dazu dienen, den Alltag zu erleichtern und pflegende Angehörige zu entlasten. Auch für teilstationäre und vollstationäre Pflege gibt es finanzielle Zuschüsse, um die bestmögliche Versorgung sicherzustellen.
Entlastungs- und Betreuungsleistungen
Mit Pflegegrad 4 haben Pflegebedürftige Anspruch auf verschiedene Leistungen, die ihren Alltag erleichtern und pflegende Angehörige entlasten sollen. Dazu gehört ein monatlicher Entlastungsbetrag von 131 Euro (Stand Januar 2025), der zweckgebunden für Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden kann. Dies können beispielsweise haushaltsnahe Dienstleistungen,Alltagsbegleiter oder Betreuungsgruppen sein. Ziel ist es, die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern und pflegenden Angehörigen eine Auszeit zu ermöglichen. Es ist wichtig zu beachten, dass nur zugelassene Anbieter in Anspruch genommen werden können, damit die Kosten von der Pflegekasse übernommen werden.
Teilstationäre und Vollstationäre Pflege
Bei Pflegegrad 4 ist es oft notwendig, neben der ambulanten Pflege auch teilstationäre oder vollstationäre Angebote in Anspruch zu nehmen. Die teilstationäre Pflege, wie beispielsweise die Tages- und Nachtpflege, bietet eine wertvolle Ergänzung zur häuslichen Pflege, indem sie die Betreuung tagsüber oder nachts in einer Einrichtung sicherstellt. Dies ermöglicht pflegenden Angehörigen Entlastung und den Pflegebedürftigen soziale Kontakte und eine strukturierte Tagesgestaltung. Die vollstationäre Pflege hingegen ist angezeigt, wenn eine umfassende Betreuung rund um die Uhr im eigenen Zuhause nicht mehr gewährleistet werden kann. In einer stationären Einrichtung erhalten Menschen mit Pflegegrad 4 eine umfassende Versorgung, die ihren individuellen Bedürfnissen entspricht.
III. Finanzielle Aspekte
Bei Pflegegrad 4 werden Betroffene in ihrer Selbstständigkeit schwer beeinträchtigt. Das wirkt sich auf die finanzielle Unterstützung aus, die ihnen zusteht. Im Jahr 2025 beläuft sich das monatliche Pflegegeld auf 800 Euro, während die Pflegesachleistungen 1.859 Euro betragen. Bei vollstationärer Pflege erhalten Betroffene 1.855 Euro monatlich. Zudem gibt es Leistungen für teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege. Der Entlastungsbetrag liegt bei 131 Euro monatlich, und es gibt Zuschüsse für Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassung. Diese finanziellen Aspekte sollen Betroffenen helfen, die bestmögliche Versorgung und Unterstützung zu erhalten.
Höhe der Leistungen im Überblick
Mit Pflegegrad 4 stehen Ihnen verschiedene finanzielle Leistungen zu, um die bestmögliche Versorgung und Unterstützung sicherzustellen. Ab 2025 erhalten Sie monatlich 800 Euro Pflegegeld, wenn Sie die Pflege zu Hause selbst organisieren. Alternativ können Sie Pflegesachleistungen im Wert von 1.859 Euro monatlich in Anspruch nehmen, um einen ambulanten Pflegedienst zu beauftragen. Für teilstationäre Pflege, wie Tages- oder Nachtpflege, stehen Ihnen 1.685 Euro pro Monat zur Verfügung. Im Falle einer vollstationären Pflege in einem Pflegeheim erhalten Sie 1.855 Euro monatlich. Zusätzlich gibt es jährliche Leistungen wie die Kurzzeitpflege mit 1.854 Euro und die Verhinderungspflege mit 1.685 Euro. Der Entlastungsbetrag beträgt monatlich 131 Euro und kann für verschiedene Betreuungs- und Entlastungsangebote genutzt werden. Nicht zu vergessen sind die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, für die Ihnen monatlich bis zu 42 Euro zustehen. Bei Bedarf können Sie auch einen Zuschuss für Wohnraumanpassungen von bis zu 4.180 Euro beantragen.
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Kombinationspflege und Zuzahlungen
Die Kombinationspflege stellt eine flexible Lösung dar, um den individuellen Bedürfnissen von Pflegebedürftigen gerecht zu werden. Sie ermöglicht es, sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen in Anspruch zu nehmen. Dies ist besonders dann sinnvoll, wenn die häusliche Pflege teilweise durch Angehörige und teilweise durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgt. Der nicht ausgeschöpfte Betrag der Pflegesachleistungen wird dann anteilig als Pflegegeld ausgezahlt, wodurch sich die finanzielle Unterstützung optimal an die tatsächliche Pflegesituation anpasst. Diese Kombination ermöglicht es, die Stärken beider Leistungsvarianten zu nutzen und eine umfassende Versorgung sicherzustellen.
Hilfe zur Pflege und Wohngeld
Wenn Rente und Pflegegeld nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit, „Hilfe zur Pflege“ zu beantragen. Dies ist eine spezielle Form der Sozialhilfe, die einkommensschwachen Pflegebedürftigen gemäß dem Sozialgesetzbuch (§ 61 – § 66a SGB XII) zusteht. Zusätzlich kann Wohngeld beantragt werden, um die Wohnkosten zu decken, wenn diese trotz geringem Einkommen nicht mehr tragbar sind.
IV. Antragstellung und Begutachtung
Nach der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und der Zuteilung von Pflegegrad 4 beginnt der Prozess der Antragstellung und Begutachtung. Zunächst muss ein formeller Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Im nächsten Schritt erfolgt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) oder Medicproof, um den individuellen Pflegebedarf zu ermitteln. Es ist ratsam, sich im Vorfeld gut auf diesen Termin vorzubereiten und relevante Unterlagen bereitzustellen, um eine umfassende Bewertung zu gewährleisten. Der Gutachter wird den Pflegebedarf anhand verschiedener Kriterien beurteilen und eine Empfehlung für den Pflegegrad abgeben. Abschließend entscheidet die Pflegekasse über den Antrag und informiert den Antragsteller über das Ergebnis.
Antragsprozess und Vorbereitung
Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, ist ein anerkannter Pflegegrad erforderlich. Selbst bei schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit werden die Leistungen nicht automatisch gewährt. Es ist notwendig, einen Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse zu beantragen, um von den entsprechenden Unterstützungsleistungen profitieren zu können. Nur so ist es möglich, die gezielten Leistungen zu erhalten, die Ihnen im Alltag zustehen. Scheuen Sie sich nicht, diesen Schritt zu gehen, denn Ihnen steht Unterstützung im Alltag zu.
Ablauf der Pflegebegutachtung
Nachdem der Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegekasse eingegangen ist, beauftragt diese den Medizinischen Dienst (MD) oder die Medicproof GmbH, um eine Pflegebegutachtung durchzuführen. Ein Gutachter kommt nach Terminvereinbarung ins Haus und beurteilt die Selbstständigkeit des Antragstellers in verschiedenen Modulen. Dabei werden sowohl körperliche als auch geistige und psychische Beeinträchtigungen berücksichtigt. Ziel der Begutachtung ist es, den individuellen Pflegebedarf zu ermitteln und einen entsprechenden Pflegegrad festzulegen.
V. Alltag mit Pflegegrad 4
Mit Pflegegrad 4 erfahren Betroffene eine deutliche Unterstützung im Alltag, da dieser Pflegegrad Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit zugesprochen wird. Das bedeutet, dass alltägliche Aufgaben wie Körperpflege, An- und Ausziehen oder die Nahrungsaufnahme nicht mehr ohne fremde Hilfe bewältigt werden können. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, sieht der Gesetzgeber verschiedene Formen der Unterstützung vor. Dazu gehören finanzielle Leistungen wie Pflegegeld und Pflegesachleistungen, aber auch teilstationäre und vollstationäre Pflegeangebote. Ziel ist es, den Alltag für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu erleichtern und die bestmögliche Versorgung sicherzustellen.
Grundpflege und Haushaltshilfe
Im Alltag mit Pflegegrad 4 spielen die Grundpflege und die Haushaltshilfe eine zentrale Rolle, da Betroffene aufgrund schwerster Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit erhebliche Unterstützung benötigen. Die Grundpflege umfasst Tätigkeiten wie Körperpflege, Ernährung und Mobilität, bei denen Hilfe benötigt wird, um den Alltag zu bewältigen. Auch die Haushaltsführung stellt eine große Herausforderung dar. Es gibt drei Möglichkeiten, eine Haushaltshilfe zu bezahlen: durch den Entlastungsbetrag, das Pflegegeld oder die Umwidmung der Pflegesachleistung. Es ist wichtig zu beachten, dass für die Nutzung des Entlastungsbetrags eine entsprechende Qualifikation der Haushaltshilfe erforderlich ist oder ein zertifizierter Pflegedienst in Anspruch genommen werden sollte.
Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassung
Bei Pflegegrad 4 haben Betroffene Anspruch auf verschiedene Hilfsmittel, die den Alltag erleichtern und die Selbstständigkeit fördern. Dazu gehören zum einen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, wie Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe und Bettschutzeinlagen, für die monatlich bis zu 42 Euro zur Verfügung stehen. Zum anderen können auch Maßnahmen zur Wohnraumanpassung, wie der Einbau eines Treppenlifts oder der Umbau des Badezimmers, mit bis zu 4.180 Euro bezuschusst werden, um das Wohnumfeld barrierefreier zu gestalten und die häusliche Pflege zu erleichtern.
VI. Aktuelle Änderungen und Regelungen
Versicherte erhalten den Pflegegrad 4 und die entsprechenden Pflegeleistungen, wenn Gutachter ihnen eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bestätigen. Um Pflegegrad 4 zu erhalten, müssen Versicherte zunächst einen Antrag auf Pflegegrad stellen. Anschließend werden sie von einem Gutachter im Hinblick auf ihre noch vorhandene Selbstständigkeit begutachtet. Die Einstufung erfolgt auf Grundlage eines Punktesystems. Je unselbstständiger ein Antragsteller ist, desto mehr Punkte und einen umso höheren Pflegegrad erhält er. Die Voraussetzung für Pflegegrad 4 ist, dass bei der Begutachtung zwischen 70 und unter 90 Punkte ermittelt werden.
Neuerungen durch Pflegereformen
Durch die stetige Weiterentwicklung der Pflegereform ergeben sich kontinuierlich Neuerungen, die sowohl Pflegebedürftige als auch ihre Angehörigen betreffen. Diese Änderungen zielen darauf ab, die Qualität der Pflege zu verbessern, die finanzielle Unterstützung anzupassen und den Zugang zu Leistungen zu erleichtern. Im Fokus stehen dabei oft die Anpassung der Leistungsbeträge, die Erweiterung des Leistungsspektrums und die Vereinfachung von Antragsverfahren. Seit Januar 2024 profitieren Menschen mit Pflegegrad 4 von einer Erhöhung der Pflegesachleistungen um 5 % und einer Aufstockung des Pflegegeldes um 5 %. Jüngere Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 können zudem ein vorgezogenes Entlastungsbudget nutzen. Ab 2025 steht allen anspruchsberechtigten Pflegebedürftigen ein Entlastungsbudget in Höhe von 3.539 Euro zu, um die Kurzzeit- und Verhinderungspflege flexibler zu gestalten.
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VII. Weitere Unterstützung
Mit Pflegegrad 4 haben Betroffene Anspruch auf eine Vielzahl von Unterstützungsleistungen, um den Alltag bestmöglich zu bewältigen. Dazu gehören finanzielle Hilfen wie Pflegegeld und Pflegesachleistungen, aber auch Angebote zur Entlastung pflegender Angehöriger. Im Folgenden werden einige der wichtigsten Leistungen und Anlaufstellen für weitere Unterstützung vorgestellt. So erhalten Pflegebedürftige und ihre Familien einen umfassenden Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten, die ihnen zur Verfügung stehen.
Pflegeunterstützungsgeld und Reha-Maßnahmen
Bei Pflegegrad 4 haben Betroffene Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, wenn pflegende Angehörige aufgrund eines akuten Pflegebedarfs kurzfristig eine Auszeit von der Arbeit nehmen müssen. Dies ermöglicht es ihnen, die Pflege zu organisieren oder selbst Hand anzulegen. Zudem gestaltet sich die Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen für pflegende Angehörige einfacher. Die Kosten für die Unterbringung des Pflegebedürftigen übernimmt die Pflegekasse.
Transparenz und Beratung durch die Pflegekasse
Die Pflegekasse spielt eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung von Transparenz und der Bereitstellung von Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Pflegegrad 4. Versicherte haben das Recht, sich umfassend über ihre Leistungsansprüche, die Begutachtungsprozesse und die verfügbaren Unterstützungsangebote zu informieren. Die Pflegekassen sind verpflichtet, verständliche Auskünfte zu erteilen und bei der Antragstellung behilflich zu sein. Zudem bieten sie unabhängige Pflegeberatungen an, um Betroffene und ihre Angehörigen bei der Planung und Organisation der bestmöglichen Versorgung zu unterstützen. Diese Beratungen umfassen Informationen zu den verschiedenen Leistungsarten, zur Auswahl geeigneter Pflegedienste oder -einrichtungen sowie zur Finanzierung der Pflege. Durch diese Transparenz und Beratungsangebote sollen Pflegebedürftige in die Lage versetzt werden, informierte Entscheidungen zu treffen und ihre individuellen Bedürfnisse bestmöglich zu berücksichtigen.