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Sie greift, wenn eine private Pflegeperson, die normalerweise die Pflege übernimmt, vorübergehend verhindert ist – beispielsweise durch Krankheit, Urlaub oder andere Gründe. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung gepflegt wurden. Die Verhinderungspflege dient dazu, die Versorgung des Pflegebedürftigen sicherzustellen, wenn die Hauptpflegeperson ausfällt, und ermöglicht es pflegenden Angehörigen, eine Auszeit zu nehmen, ohne die Versorgung des Pflegebedürftigen zu gefährden.
Definition und Anspruch
Die Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt, ist eine Leistung der Pflegeversicherung gemäß § 39 SGB XI. Sie greift, wenn eine private Pflegeperson, die normalerweise die Pflege übernimmt, vorübergehend verhindert ist. Dies kann aufgrund von Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen der Fall sein. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung gepflegt wurden. Die Verhinderungspflege ermöglicht es pflegenden Angehörigen, sich eine Auszeit zu nehmen, ohne die Versorgung des Pflegebedürftigen zu gefährden.
Gesetzliche Regelungen
Die gesetzlichen Regelungen zur Verhinderungspflege sind im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) § 39 festgelegt. Demnach haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn ihre private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen vorübergehend ausfällt. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung von der Pflegeperson gepflegt wurde. Die Pflegekasse übernimmt die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Die Höhe der Leistungen ist dabei gesetzlich festgelegt und kann durch nicht ausgeschöpfte Mittel der Kurzzeitpflege aufgestockt werden.
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II. Arten und Gründe
Die Verhinderungspflege kann in unterschiedlicher Form in Anspruch genommen werden, je nachdem, wie lange die Hauptpflegeperson verhindert ist. Grundsätzlich wird zwischen stundenweiser und tageweiser oder wochenweiser Verhinderungspflege unterschieden. Die stundenweise Verhinderungspflege kommt zum Einsatz, wenn die Pflegeperson nur für wenige Stunden ausfällt, beispielsweise aufgrund eines Arztbesuchs, eines Einkaufs oder anderer persönlicher Erledigungen. Dauert die Verhinderung länger als acht Stunden am Tag, spricht man von tageweiser oder wochenweiser Verhinderungspflege, die etwa bei Urlaub, Krankheit oder einer Kur der Pflegeperson in Anspruch genommen werden kann. Insgesamt können bis zu sechs Wochen (42 Tage) Verhinderungspflege pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, wobei ein Gesamtbudget von 1.685 Euro zur Verfügung steht.
Stundenweise Verhinderungspflege
Die stundenweise Verhinderungspflege kommt zum Einsatz, wenn die pflegende Person nur für wenige Stunden ausfällt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Arzttermin, ein Friseurbesuch oder andere persönliche Erledigungen anstehen. Auch bei Freizeitaktivitäten oder der Wahrnehmung von sozialen Kontakten kann die stundenweise Verhinderungspflege eine wertvolle Unterstützung sein. Wichtig ist, dass die Ersatzpflegeperson weniger als acht Stunden am Tag die Betreuung übernimmt. Diese Stunden werden nicht von den insgesamt 42 Tagen Verhinderungspflege pro Kalenderjahr abgezogen, sodass dieser Zeitraum für längere Auszeiten weiterhin zur Verfügung steht.
Tageweise Verhinderungspflege
Die tageweise Verhinderungspflege greift, wenn die Hauptpflegeperson für mehr als acht Stunden am Tag verhindert ist. Dies kann beispielsweise durch Krankheit, Urlaub oder andere wichtige Termine bedingt sein. In solchen Fällen übernimmt eine Ersatzpflegeperson die Betreuung des Pflegebedürftigen. Die tageweise Verhinderungspflege ermöglicht es pflegenden Angehörigen, sich eine wohlverdiente Auszeit zu nehmen, während die Versorgung des Pflegebedürftigen sichergestellt ist. Es ist wichtig zu beachten, dass die tageweise Verhinderungspflege auf das jährliche Budget und die maximale Bezugsdauer von sechs Wochen angerechnet wird.
III. Leistungen
Die Verhinderungspflege umfasst verschiedene Leistungen, die darauf abzielen, die Versorgung und Betreuung der pflegebedürftigen Person sicherzustellen, wenn die reguläre Pflegeperson verhindert ist. Zu den grundlegenden Leistungen gehören die Unterstützung bei der Grundpflege, wie Körperpflege, Ernährung und Mobilität, sowie die hauswirtschaftliche Versorgung, einschließlich Einkaufen, Kochen und Reinigung. Darüber hinaus beinhalten die Leistungen der Verhinderungspflege oft auch Betreuungsleistungen, wie Spaziergänge, Gespräche und die Teilnahme an Aktivitäten, um die soziale Interaktion und das Wohlbefinden des Pflegebedürftigen zu fördern. Medizinische Behandlungspflege ist in der Regel nicht Bestandteil der Verhinderungspflege und wird gesondert über die Krankenkasse abgerechnet.
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Grundpflege und Hauswirtschaft
Die Verhinderungspflege umfasst im Wesentlichen zwei Bereiche: die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Im Rahmen der Grundpflege unterstützen die Ersatzpflegekräfte den Pflegebedürftigen bei alltäglichen Verrichtungen wie Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Die hauswirtschaftliche Versorgung beinhaltet Aufgaben wie Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung und Wäschepflege, um sicherzustellen, dass der Haushalt des Pflegebedürftigen reibungslos weitergeführt wird. Ziel ist es, dem Pflegebedürftigen ein würdevolles und komfortables Leben in seiner gewohnten Umgebung zu ermöglichen, während die pflegende Angehörige eine Auszeit nimmt.
Betreuungsleistungen
Die Verhinderungspflege umfasst nicht nur die Grundpflege und hauswirtschaftliche Tätigkeiten, sondern auch Betreuungsleistungen. Dazu gehören beispielsweise Spaziergänge, gemeinsame Aktivitäten oder einfach Gespräche, die das Wohlbefinden des Pflegebedürftigen steigern. Ziel ist es, dem Pflegebedürftigen eine angenehme und abwechslungsreiche Zeit während der Abwesenheit der regulären Pflegeperson zu ermöglichen.
IV. Kosten und Finanzierung
Die Kosten für die Verhinderungspflege werden von der Pflegekasse übernommen, wobei die Höhe der Leistungen und die Finanzierung von verschiedenen Faktoren abhängen. Grundsätzlich steht Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 ein jährlicher Betrag von bis zu 1.685 Euro für die Verhinderungspflege zu. Dieser Betrag kann jedoch aufgestockt werden, wenn nicht das gesamte Budget der Kurzzeitpflege ausgeschöpft wurde. In diesem Fall können bis zu 806 Euro aus der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden, wodurch sich der Gesamtbetrag auf maximal 2.528 Euro erhöht. Es ist wichtig zu beachten, dass für die Verhinderungspflege auch Fahrtkostenerstattung möglich ist, insbesondere wenn nahe Angehörige die Pflege übernehmen.
Höhe der Leistungen
Die Höhe der Leistungen für die Verhinderungspflege ist gesetzlich festgelegt. Pro Kalenderjahr können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bis zu 1.685 Euro für die notwendige Ersatzpflege erhalten. Dieser Betrag gilt, wenn die Ersatzpflegeperson nicht mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt. Wenn die Verhinderungspflege von nahen Angehörigen oder im selben Haushalt lebenden Personen übernommen wird, ist die Leistung auf den 1,5-fachen Satz des Pflegegeldes begrenzt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Betrag für die Verhinderungspflege aufzustocken, indem nicht ausgeschöpfte Mittel der Kurzzeitpflege genutzt werden. Bis zu 806 Euro aus der Kurzzeitpflege können für die Verhinderungspflege verwendet werden, wodurch sich der Gesamtbetrag auf maximal 2.528 Euro erhöht.
Fahrtkostenerstattung
Neben den direkten Kosten für die Ersatzpflege können im Rahmen der Verhinderungspflege auch Fahrtkosten erstattet werden. Dies betrifft sowohl die Fahrtkosten der Ersatzpflegeperson zum und vom Wohnort des Pflegebedürftigen als auch eventuelle Fahrten, die im Rahmen der Pflege notwendig werden, beispielsweise zu Arztterminen oder zur Tagespflege. Nahe Angehörige können sich Fahrtkosten in Höhe von 0,20 Euro pro gefahrenen Kilometer erstatten lassen. Es ist wichtig, alle Fahrten und die dazugehörigen Kosten sorgfältig zu dokumentieren, um sie bei der Pflegekasse geltend machen zu können. Bewahren Sie Fahrscheine und Tankquittungen auf, um die Abrechnung zu vereinfachen.
V. Beantragung
Die Beantragung der Verhinderungspflege erfolgt bei der zuständigen Pflegekasse. Hierfür ist ein formloser oder formgebundener Antrag notwendig, den Sie bei der Pflegekasse erhalten. Im Antrag müssen Angaben zur pflegebedürftigen Person, der verhinderten Pflegeperson und der Ersatzpflegeperson gemacht werden. Zudem sind Nachweise über die Verhinderung der regulären Pflegeperson und die entstandenen Kosten der Ersatzpflege beizufügen. Eine rückwirkende Beantragung ist in der Regel möglich, jedoch sollte dies zeitnah erfolgen, da die Leistungen der Verhinderungspflege an bestimmte Fristen gebunden sind. Es empfiehlt sich, sich vorab bei der Pflegekasse über die genauen Voraussetzungen und das Antragsverfahren zu informieren.
Antragstellung
Die Antragstellung für Verhinderungspflege erfolgt in der Regel formlos bei der zuständigen Pflegekasse. Es ist ratsam, sich frühzeitig mit der Pflegekasse in Verbindung zu setzen, um die notwendigen Unterlagen und den Ablauf zu klären. Viele Kassen bieten auf ihren Webseiten Antragsformulare zum Download an. Der Antrag kann sowohl vorab als auch im Nachhinein gestellt werden, wobei eine rückwirkende Beantragung innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich ist. Wichtig ist, dass alle relevanten Informationen wie der Zeitraum der Verhinderung, die Gründe dafür und die Angaben zur Ersatzpflegeperson vollständig und korrekt angegeben werden. Gegebenenfalls sind auch Nachweise wie ärztliche Atteste oder Urlaubsbescheinigungen beizufügen.
VI. Sonderregelungen
Im Rahmen der Verhinderungspflege gibt es einige Sonderregelungen, die besonders zu beachten sind. Eine wichtige Option ist das sogenannte Entlastungsbudget, das ab Juli 2025 in Kraft tritt. Dieses Budget fasst die bisher getrennten Budgets für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen, wodurch eine flexiblere Nutzung der Mittel ermöglicht wird. Des Weiteren gibt es spezielle Regelungen für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5, die bereits seit Januar 2024 gelten. Diese Personengruppe profitiert von einer verlängerten Bezugsdauer und dem Wegfall der Vorpflegezeit.
Entlastungsbudget
Das Entlastungsbudget ist ein gemeinsames Jahresbudget für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege. Es gelten andere Voraussetzungen als bei der Verhinderungspflege, zum Beispiel entfällt die Vorpflegezeit von sechs Monaten. Im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) tritt das Entlastungsbudget im Juli 2025 in Kraft. Für pflegebedürftige Personen unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 und 5 bereits am 01.01.2024.
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VII. Änderungen durch PUEG
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), das am 23. Juni 2023 verkündet wurde, bringt im Bereich der Verhinderungspflege einige Änderungen mit sich, die in zwei Stufen in Kraft treten. Ab dem 1. Juli 2025 gibt es grundlegende Vereinfachungen für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2. Eine erste Stufe, die teilweise darauf vorbereitet, betrifft Leistungen für junge Schwerstpflegebedürftige und ist bereits am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Diese Änderungen sollen die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege erleichtern und flexibler gestalten.
Vereinfachungen
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) bringt einige Vereinfachungen mit sich. Zum einen entfällt ab Juli 2025 die Vorpflegezeit von sechs Monaten komplett. Das bedeutet, dass die Verhinderungspflege sofort in Anspruch genommen werden kann, ohne dass zuvor eine häusliche Pflege über einen bestimmten Zeitraum stattgefunden haben muss. Seit 2024 entfällt die Vorpflegezeit bereits für Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5. Zum anderen werden ab Juli 2025 die Budgets für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst, was die Inanspruchnahme deutlich flexibler gestaltet.
VIII. Abrechnung
Für die Abrechnung der Verhinderungspflege gibt es einige wichtige Punkte zu beachten. Zunächst einmal kann der Stundenlohn für die Ersatzpflegeperson von der pflegebedürftigen Person selbst bestimmt werden, wobei Beträge zwischen fünf und 25 Euro üblich sind. Es ist jedoch zu beachten, dass die Höhe des Stundenlohns angemessen sein sollte, wie es das Sozialgesetzbuch XI im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots vorschreibt. Ambulante Pflegedienste rechnen in der Regel mit höheren Stundensätzen ab.
Die Pflegekasse zahlt pro Kalenderjahr bis zu 1.685 Euro für Pflegekosten im Rahmen der Verhinderungspflege, sofern die Ersatzpflegeperson nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert ist oder mit ihr zusammenlebt. Bei nahen Verwandten oder Personen, die im selben Haushalt leben, erstattet die Pflegekasse maximal den 1,5-fachen Satz des Pflegegeldes. Zusätzlich können sich nahe Verwandte und Personen desselben Haushalts Fahrtkosten erstatten lassen, wobei jeder gefahrene Kilometer mit 20 Cent anrechnungsfähig ist. Es ist ratsam, Fahrscheine oder Tankquittungen für die Abrechnung aufzubewahren. Auch ein Verdienstausfall kann geltend gemacht werden.
Bereits angefallene Kosten können bis zu vier Jahre rückwirkend abgerechnet werden, sofern zu diesem Zeitpunkt bereits ein Anspruch auf Verhinderungspflege bestand und das Budget des betreffenden Jahres noch nicht ausgeschöpft ist. Das bedeutet, dass ein Antrag auf Verhinderungspflege nicht zwingend vorab gestellt werden muss, sondern auch im Nachhinein erfolgen kann. Wichtig ist, dass die erhaltenen Gelder bei der Steuererklärung angegeben werden müssen, wobei Einnahmen aus der Verhinderungspflege von Angehörigen steuerfrei sind. Auch Einnahmen von Ersatzpflegepersonen, die eine sittliche Pflicht erfüllen, sind von der Steuer befreit, solange die Ersatzpflegeperson nicht mehr erhält, als der pflegebedürftigen Person an Pflegegeld zusteht.
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Stundensätze
Der Stundenlohn für die Ersatzpflegeperson kann von der pflegebedürftigen Person selbst bestimmt werden. Dabei sind Beträge zwischen 5 und 25 Euro denkbar. Es ist jedoch zu beachten, dass ambulante Pflegedienste in der Regel höhere Stundenlöhne für ihre Leistungen veranschlagen. Grundsätzlich ist es jedem freigestellt, den Stundenlohn selbst festzulegen, jedoch muss die Höhe angemessen sein, wie es im Sozialgesetzbuch XI, § 29, unter dem Stichwort „Wirtschaftlichkeitsgebot“ festgelegt ist.
IX. Weitere Aspekte
Die Verhinderungspflege kann mit anderen Leistungen der Pflegeversicherung kombiniert werden, um eine umfassende Versorgung sicherzustellen. Beispielsweise kann sie gleichzeitig mit der teilstationären Tages- oder Nachtpflege in Anspruch genommen werden, um die häusliche Pflege zu ergänzen. Auch die Kombination mit Pflegesachleistungen ist möglich, wenn ein ambulanter Pflegedienst weiterhin unterstützende Leistungen erbringt. Es ist wichtig, die jeweiligen Leistungsansprüche und deren Anrechnung aufeinander zu beachten, um die bestmögliche Versorgungslösung zu finden und finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Kombination mit anderen Leistungen
Die Verhinderungspflege lässt sich gut mit anderen Pflegeleistungen kombinieren, um eine umfassende Versorgung sicherzustellen. So kann sie beispielsweise mit der teilstationären Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege kombiniert werden, um die häusliche Pflege zu ergänzen oder zu stärken. Auch die Kombination mit Pflegesachleistungen ist möglich, wenn zusätzlich zur Verhinderungspflege ein ambulanter Pflegedienst in Anspruch genommen wird. Besonders hervorzuheben ist die Möglichkeit, nicht ausgeschöpfte Mittel der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege zu nutzen, wodurch sich das Budget für die Verhinderungspflege deutlich erhöhen lässt. Ab 2025 wird diese Kombination durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) noch flexibler, da Kurzzeit- und Verhinderungspflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst werden.
X. Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verhinderungspflege eine unverzichtbare Stütze für pflegende Angehörige darstellt. Sie ermöglicht es, Auszeiten zu nehmen, ohne die Versorgung der Pflegebedürftigen zu gefährden. Die Flexibilität, die durch stundenweise oder tageweise Inanspruchnahme gegeben ist, sowie die finanzielle Unterstützung durch die Pflegekasse, tragen maßgeblich zur Entlastung bei. Insbesondere die geplanten Verbesserungen durch das PUEG ab 2025, wie das Zusammenlegen von Kurzzeit- und Verhinderungspflegebudget, versprechen weitere Vereinfachungen und eine bedarfsgerechtere Gestaltung der Pflegeleistungen. Damit wird die Verhinderungspflege zukünftig noch besser dazu beitragen, die oft aufopferungsvolle Arbeit pflegender Angehöriger wertzuschätzen und zu unterstützen.
Bedeutung für Angehörige
Die Verhinderungspflege ist für pflegende Angehörige von großer Bedeutung, da sie eine dringend benötigte Auszeit von der oft anstrengenden und zeitaufwendigen Pflegearbeit ermöglicht. Diese Auszeit kann für Erholungsurlaub, eigene Arzttermine, die Pflege der eigenen Gesundheit oder einfach nur zur Entspannung genutzt werden. Die Gewissheit, dass der Pflegebedürftige während dieser Zeit gut versorgt ist, reduziert den Stress und die Belastung der Angehörigen erheblich und trägt dazu bei, ihre eigene Gesundheit und ihr Wohlbefinden zu erhalten. Somit stellt die Verhinderungspflege eine wichtige Unterstützung dar, um die langfristige häusliche Pflege aufrechtzuerhalten und die Lebensqualität aller Beteiligten zu verbessern.